Allgemeine Servicebedingungen der W. Schmitt GmbH Feuerwehrtechnik und W. Schmitt GmbH Brandschutzservice
1. Geltungsbereich
Die ASB gelten für die Erbringung von Serviceleistungen im Rahmen einer Servicevereinbarung durch die W. Schmitt GmbH Feuerwehrtechnik oder W. Schmitt GmbH Brandschutzservice (Auftragnehmer).
2. Vertragsdauer
Auftraggeber und Auftragnehmer schließen eine Servicevereinbarung auf unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt..
3. Abweichende Vereinbarungen/AGB
Diese ASB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sofern diesen nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Diese ASB gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistung erbringt.
4. Vergütung / Aufrechnung / Zurückbehaltung
Die Vergütung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Serviceleistungen ergibt sich aus der Servicevereinbarung. Dabei verstehen sich die vereinbarten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen geltenden Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung für seine Leistungen jährlich aufgrund von allgemeinen Kostensteigerungen angemessen und nach billigem Ermessen zu erhöhen. Sollte der Auftraggeber mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, muss er dieser Preisanpassung unverzüglich nach Übersendung der geänderten Preise oder alternativ nach Übersendung der Rechnung für die erbrachten Dienstleistungen, widersprechen. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von einem Monat widersprechen, gelten diese Preise als akzeptiert.
Entstehen bei der Erbringung von Serviceleistungen hinsichtlich der von der Servicevereinbarung umfassten Anlagen oder Geräten Transportkosten, so sind diese ebenfalls gesondert vom Auftraggeber zu übernehmen. Entstehen durch das Verschulden des Auftraggebers über das übliche Maß hinausgehende Wartezeiten für Mitarbeiter des Auftragnehmers, so können diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt, falls wegen Verschulden des Auftraggebers eine erneute Anreise notwendig werden sollte. Die Vergütung ist mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zurückbehaltungsrechte an der Vergütung stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungstellung netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird vorbehalten. Wird bei der Erbringung der Serviceleistungen festgestellt, dass Instandsetzungen oder Störungsbeseitigungen notwendig sind, so sind entsprechende Leistungen des Auftragnehmers nicht von der vereinbarten Servicevergütung umfasst sondern gesondert zu vergüten.
5. Pflichten des Auftraggebers
Soweit es für die Erbringung der Serviceleistungen notwendig ist, hat der Auftraggeber zum mitgeteilten Servicetermin alle notwendigen Unterlagen sowie technische Einrichtungen und Hilfsmittel, wie etwa Strom oder Wasser, funktionsbereit und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht termingerecht möglich, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer darüber unverzüglich zu unterrichten. Soweit in dem jeweiligen Betrieb des Auftraggebers besondere Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen oder Sicherheitsvorschriften zu beachten sind, sorgt der Auftraggeber für die Unterweisungen und/oder Ausrüstungen der Mitarbeiter des Auftragnehmers.
6. Gewährleistung
Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr.
7. Haftung
Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers oder von Seiten seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
8. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser ASB sowie der Servicevereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das vorstehende Schriftformerfordernis. Die Servicevereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Neuwied. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder der ASB unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung und der ASB im Übrigen nicht. Beide Parteien werden sich bemühen, die jeweils unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen bzw. die identifizierte Lücke durch eine Regelung zu schließen, die dem von den Vertragspartnern wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Sollte dies nicht gelingen, gelten die gesetzlichen Regelungen.